Unsere agb

Insekta Schädlingstechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung vom 11.01.2024)

  1. Ausschliessliche Geltung

    1.1 Für alle uns erteilten Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der jeweils aktuellen Fassung gemäss unserer Homepage) und in Ergänzung dazu das schweizerische Recht, insbes. die Art. 394 ff. OR.

    1.2 Bei Schädlingsbekämpfungs-Abonnementen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht abweichende besondere Abonnementsbedingungen bestehen.

    1.3 Keinerlei Geltung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden.

  2. Kostenlose Offerte / kostenpflichtige Inspektion

    2.1 Gewöhnliche Offerten werden mit "Offerte" bezeichnet und sind kostenlos. Eine Offerte bleibt zwei Monate gültig.

    2.2 Soweit nicht anders vermerkt, kann die Abrechnung nach erbrachter Dienstleistung die Preisschätzungen der Offerte um bis zu 10% übersteigen.

    2.3 Wird auf Kundenwunsch oder nach unserer Empfehlung eine Inspektion vor Ort durch eine unserer Fachpersonen vereinbart, ist dies eine kostenpflichtige Leistung, die zu unseren Dienstleistungspreisen in Rechnung gestellt wird.

    2.4 In der Offerte enthaltene "wichtige Informationen" sind vom Kunden zu beachten. Für die Folgen von Nichtbeachtung tragen wie keine Verantwortung.

  3. Zustandekommen des Auftrages

    3.1 Der Auftrag kommt entweder mit unserseitiger Bestätigung per Post/Fax/Mail oder mit kundenseitiger Annahme unseres Arbeitsbeginns gültig zustande.

    3.2 Zeigt sich bei der Dienstleistungs-Erbringung, dass Angaben des Kunden über Art und Umfang des Objekts, über das Ausmass des Schädlingsbefalls u.dgl. unrichtig waren, oder wünscht der Kunde eine Auftrags-Ausweitung, so können wir die vereinbarten Preise im Verhältnis des Mehraufwandes erhöhen.

    3.3 Der Kunde kann einen erteilten Auftrag jederzeit widerrufen; in diesem Fall hat er unsere bis zum Eintreffen des Widerrufs erbrachten Dienstleistungen (inkl. speziell für diesen Auftrag erbrachte Vorbereitungsarbeiten) zu bezahlen.

  4. Dienstleistungspreise und Zahlung

    4.1 Unsere Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet, soweit nicht anders vermerkt.

    4.2 Der Stundensatz eines Technikers beträgt CHF 140.00. Der Stundenansatz der Geschäftsleitung beträgt CHF 185.00. Bei Einsätzen nachts (18.00-07.00h) oder an Sonn- und Feiertagen erfolgt ein 50-100%-Zuschlag zu diesem Stundensatz.

    4.3 Der Fahrweg zum Kunde und zurück gehört zur Arbeitszeit und wird mit dem regulären Stundensatz verrechnet.

    4.4 Die Schädlingsbekämpfungs-Materialien sind als Separatposition in der Offerte benannt oder ansonsten im Stundensatz inbegriffen. Ein Freilegen von Schädlings-Befallsstellen und ein nachheriges Rückbauen werden zum obgenannten Stundensatz zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt.

    4.5 Zusätzlich wird, soweit nicht anders vereinbart, eine Fahrzeugpauschale in Rechnung gestellt, die innerhalb der Zweigstellenkantone CHF 65.00, im jeweils angrenzenden Kanton CHF 95.00 und darüber hinaus ab CHF 170.00 beträgt.

    4.6 Bei einer Auftragssumme von über CHF 10'000.00 sind 40% der Auftragssumme binnen 15 Tagen nach Auftragserteilung zahlbar; erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu sistieren.

    4.7 Zum Rechnungsbetrag kommt die Mehrwertsteuer MwSt. hinzu. Die Rechnungen sind binnen 15 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zahlbar. Für eine Mahnung werden CHF 20 als Pauschalspesen in Rechnung gestellt.

  5. Leistungserbringung

    5.1 Wir erbringen unsere Schädlingsbekämpfungsleistungen mit gebührender Sorgfalt nach den anerkannten Methoden. Den Zeitpunkt unserer Dienstleistungen legen wir in Absprache mit dem Kunden fest. Weil von uns nicht beeinflussbare Umstände mitwirken (Wachstumsstadium der Schädlinge, Beschaffenheit befallener Räume, Witterung etc.), können wir einen bestimmten Erfolg nicht garantieren.

    5.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm verfügbaren Informationen über die befallenen Räume/Gegenstände, über seine Beobachtungen der Schädlinge und über allfällige vorangegangene Massnahmen/Behandlungen uns mitzuteilen sowie unseren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten. Der Kunde stellt sicher, dass die Örtlichkeiten für unsere Leistungserbringung zu den vereinbarten Terminen zugänglich sind. Verletzt der Kunde eine dieser Verpflichtungen, können wir nach unserer Wahl sofort vom Auftrag zurücktreten oder unsere Leistungen weiter erbringen; treten wir zurück, hat der Kunde die von uns erbrachten Leistungen zu bezahlen; setzen wir die Auftragserfüllung fort, hat der Kunde den Mehraufwand zu bezahlen.

    5.3 Der Kunde hält eigene Tiere selber von unserer Schädlingsbekämpfung fern. Für Auswirkungen auf Pflanzen können wir keine Gewähr übernehmen. Der Kunde hat unserseits mitgeteilte Benutzungssperren für behandelte Räume oder Gegenstände genau einzuhalten; geben wir im voraus Schätzungen für die Benutzungssperren-Länge ab, so sind diese unverbindlich.

    5.4 Reinigungsarbeiten werden bei Schädlingsbekämpfungsleistungen nur soweit ausdrücklich vereinbart durchgeführt. Bei der Montage von Schädlings-Abwehrvorkehrungen ist nur die Grobreinigung direkter Montagestellen in unseren Leistungen inbegriffen, aber keine Reinigung von Schädlings-Befallstellen. Sind für die Anbringung von Abwehrvorkehrungen

    De-/Remontagen an Bauteilen notwendig, hat der Kunde dafür zu sorgen.

  6. Spezielle Bedingungen bei der Marderabwehr

    6.1 Die Marderabwehr besteht aus zwei Etappen. 1. Etappe: Heraustreibung des Marders durch unschädliche, aber für das Tier unangenehme Geruchs-/Geschmacksstoffe (der mentholartige Geruch baut sich rasch ab)

    2. Etappe: Abdichtung der vermutbaren Eingangsstellen des Marders (Lukarnen, Kehlen, Dachüberschnitte, Dachfenster, Lüftungen, Kamine, Firstpunkte etc.) durch spezielle mechanische Abwehrmassnahmen in handwerklich einwandfreier Ausführung.

    In der Offerte enthaltene "wichtige Informationen" sind vom Kunden zu beachten. Für die Folgen von Nichtbeachtung tragen wie keine Verantwortung.

    6.2 Die Marderabwehr kann nur bei guter Witterung (kein Regen, Morgentau, Nebel, Frost, Schnee) durchgeführt werden, deshalb ist keine genaue Terminzusage möglich.

    6.3 Wir geben Garantie, dass die mechanischen Abwehrmassnahmen bei den vermutbaren Eingangsstellen des Marders während 5 Jahren fachtechnisch einwandfrei bleiben. Bauliche Veränderungen im Dachbereich

    (wie Einbau von Dachfenstern, Lüftungen, Rohr- oder Antennendurchführungen), ohne uns zu konsultieren, führen zum Garantieverlust.

    6.4 Nicht verantwortlich sind wir für Prüfung und Zustand von Gebäude-/Dach-Elementen (wie Verwitterung, morsches oder vom Marder durchgefressenes Holz etc.) sowie für das Auffinden etwaiger verdeckter Marder-Eingangsstellen. Hierfür und für daraus folgende weitere Marderschäden bestehen keine Garantie- oder Haftungsansprüche.

    6.5 Die Marderabwehr umfasst keine sonstigen Tiere (wie Mäuse, Ratten, Siebenschläfer etc.). Eine Abwehr von solchen bedingt weitere, zusätzlich in Rechnung gestellte Massnahmen.

    6.6 Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei der Marderabwehr.  

  7. Spezielle Bedingungen für Wärmebehandlungen (Wärmeentwesungen)

    7.1 Die Wärmeentwesung kann zu Raumluft-Temperaturen von rund 60 Grad oder mehr führen. Der Kunde ist selber für die vorherige Entfernung von hitzeempfindlichen Lagergütern und Inventargegenständen verantwortlich, wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden. Nach Wärmeentwesungs-Ende sind die Räume sofort begehbar, ihre Nutzung ist aber wegen möglicher Wärmespeicherung im Wand- oder Bodenaufbau erst 24 Stunden später gewährleistet.

    7.2 Unsere Thermo-Geräte sind auf aktuellem Technikstand und werden jährlich durch einen Zertifizierten Elektrofachbetrieb geprüft. Der Kunde darf die Geräte selber weder bedienen noch umplatzieren und hat die ausreichende Stromversorgung während der ganzen Behandlungsdauer sicherzustellen. Der Kunde soll die Räume nur im Notfall betreten und muss diesfalls die Sicherungsmassnahmen (abgeklebte Türrahmen, Folienabdichtungen etc.) wieder anbringen. Während einer Wärmeentwesung sind wir auf Kundenanrufe innerhalb von 2 Stunden erreichbar.

    7.3 Wegen nicht prüfbaren Ausreichens der Beheizung von teilweise verdeckten Einbauten und Hohlräumen können wir keine Erfolgsgarantie für die Wärmeentwesung übernehmen.

  8. Mängel und Schäden

    8.1 Eine etwaige Mängelrüge zu unserer Dienstleistung ist uns mit Beschreibung des vermuteten Mangels innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Leistung (Zugang bei uns) per Post/Fax/Mail vorzulegen. Bei Bestehen eines Mangels können wir nach unserer Wahl eine Nachbehandlung durchführen oder unter Zahlungsbefreiung des Kunden vom Auftrag zurücktreten.

    8.2 Jede weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder aus Verzug, ist ausdrücklich wegbedungen, soweit dies nach Gesetz zulässig ist.

  9. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

    9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der konkreten Vereinbarung mit dem Kunden rechtlich unwirksam sein, so wäre sie durch eine dem gewollten Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen, und die übrigen Bestimmungen blieben voll gültig.

    9.2 Für Streitigkeiten aus einem uns erteilten Auftrag sind ausschliesslich die Gerichte an unserem Geschäftssitz Wangen-Brüttisellen, 8306 Brüttisellen, zuständig, soweit nicht der Konsumentenvertrag-Gerichtsstand anwendbar ist.